Die Nutzung von KI ist für Schülerinnen und Schüler untersagt, solange sie nicht ausdrücklich zugelassen wurde!

In der digitalen Nutzungsordnung bzw. in der Schulordnung Ihrer Schule ist (noch) keine Regelung zur Nutzung von KI enthalten? Und Sie haben die Befürchtung, dass Sie bei Prüfungsleistungen die Nutzung von KI nicht explizit untersagt haben?

In diesem Fall kann eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15.12.2025 weiterhelfen.

In seinem Beschluss hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine fehlende Regelung zur Nutzung von KI in der Schule noch keine ausdrückliche Zulassung für die Nutzung von KI in der Schule darstellt.

Damit wurde einem Schüler der Zahn gezogen, der der Ansicht war, dass die durch ihn erfolgte Nutzung von KI nicht als Täuschungsversuch bewertet werden dürfte. Schließlich sei die Nutzung von KI in der Schule nicht ausdrücklich verboten worden.

Daran anknüpfend führte das Verwaltungsgericht sehr deutlich aus, dass die Nutzung von ChatGPT ausdrücklich hätte erlaubt werden müssen, um ein zulässiges Hilfsmittel darzustellen. Denn es ist jede Hilfe unerlaubt, die die Eigenständigkeit der Leistung beeinflusst und die nicht zuglassen wurde.

Was bedeutet das für die Nutzung von KI in Schulen in Mecklenburg-Vorpommern?

Ja, Schulrecht ist Landesrecht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg darf also grundsätzlich nicht ungefiltert auf Schulen in Mecklenburg-Vorpommern übertragen werden.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezogen sich jedoch weniger auf eine spezielle Norm des Schulrechts aus Hamburg, sondern vielmehr auf allgemeine Grundsätze des Prüfungsrechts. Insofern können die dargestellten Maßstäbe durchaus auch auf die Prüfungsbewertung in Schulen in Mecklenburg-Vorpommern übertragen werden.