Eine Schülerin hatte in einer Mathearbeit Rechenwege teilweise unvollständig dargestellt, war aber mit bis zu zwei Nachkommastellen zum richtigen Ergebnis gelangt. Allerdings handelte es sich unter anderem um Rechenwege, die nicht zuvor im Unterricht behandelt wurden.
Es folgte ein Gespräch zwischen der Schülerin und der Lehrkraft. Die im Fach Mathematik eher leistungsschwache Schülerin erklärte, dass sie sich die Inhalte für die Mathearbeit zur Vorbereitung autodidaktisch mit ChatGPT erarbeitet habe. Allerdings konnte sie die Herleitung ihrer Ergebnisse im Gespräch nicht erläutern und wusste im Nachgespräch auch nicht, wie man die Einheit „Grad“ im Taschenrechner eingibt, obwohl dies bei der Mathearbeit zuvor noch notwendig gewesen war. Auffälligerweise ähnelten die von der Schülerin (teilweise) dargestellten Rechenwege dem von ChatGPT vorgeschlagenen Rechenweg.
Zufall? Wohl kaum. Die Lehrkraft bewertete den Einsatz von ChatGPT bei der Mathearbeit als Täuschungsversuch der Schülerin und die Arbeit mit der Note „ungenügend“. Dagegen ging die Schülerin gerichtlich vor. Schließlich sei sie bei der Nutzung von KI während der Anfertigung der Prüfungsleistung nicht erwischt worden.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte das Vorgehen der Schule. Die Lehrkraft habe im Wege des Anscheinsbeweises das Vorliegen eines Täuschungsversuchs beweisen können.
Bei einem Beweis ersten Anscheins „muss die zu beweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zudem dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall als ernsthaft möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2025 – 6 B 20/24 –; VG Kassel, Urteil vom 25.02.2026 – 7 K 2134/24.KS –).
Das Oberverwaltungsgericht nahm an, dass die Diskrepanz zwischen den vorherigen Leistungen der Schülerin zu der Anwendung von aus dem Unterricht unbekannten Rechenwegen im Zusammenspiel mit der Unfähigkeit, die Ergebnisse oder die Bedienung des Taschenrechners im anschließenden Gespräch zu erläutern, Anschein dafür sind, dass die Schülerin unzulässige Hilfsmittel eingesetzt hatte. Darauf, dass sie dabei nicht „auf frischer Tat“ erwischt wurde, käme es deshalb nicht an. Ein atypisches Geschehen, wie beispielsweise intensive Vorbereitung, Nachhilfe oder inzwischen erworbenes Zusatzwissen, hat die Schülerin jedoch nicht vorgetragen, sodass aufgrund des Anscheins der Beweis des Täuschungsversuchs angenommen werden konnte.
Die Note „ungenügend“ sei auch nicht unverhältnismäßig. Schließlich müsse das Recht der übrigen Schülerinnen und Schüler auf Chancengleichheit gewahrt werden.
Was bedeutet das für Leistungsbewertungen in Mecklenburg-Vorpommern?
Auch die Leistungsbewertungsverordnung M-V enthält eine Rechtsgrundlage zum Umgang mit Täuschungen und Täuschungsversuchen. § 6 Absatz 6 LeistBewVO M-V sieht vor:
„Wird bei oder nach einer Leistungsermittlung eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Lehrkraft, ob
- die Note „ungenügend“ erteilt,
- die Wiederholung angeordnet oder
- die Leistungsermittlung fortgesetzt und teilweise oder ganz bewertet wird.
Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers sowie die Schwere des Falles sind hierbei zu berücksichtigen.“
Wenn in einer konkreten Prüfungssituation Tatsachen vorliegen, die auf ein typisches Täuschungsverhalten schließen lassen, kann auch ohne ein „Erwischen“ ein Täuschungsversuch angenommen werden. Dabei wird ein einzelnes Verdachtsmoment in der Regel nicht genügen. Treffen jedoch mehrere verdächtige Anhaltspunkte zusammen, kann sich dies zu einem Anscheinsbeweis erhärten. Relevant dafür können beispielsweise folgende Aspekte sein (nicht abschließend):
- unerklärliche Diskrepanz zwischen Leistungsniveaus
- unbekannte Rechenwege oder nicht behandeltes und nicht naheliegendes Wissen
- Schwächen bei der Erläuterung der Ergebnisse oder bei Rückfragen
- große Ähnlichkeit zu Vergleichsergebnissen von KI-Plattformen
Dagegen muss Schülerinnen oder Schülern die Gelegenheit gegeben werden, einen atypischen Geschehensablauf darzulegen, um den Anscheinsbeweis zu entkräften. Als mögliche Maßnahmen kommen z. B. in Betracht (nicht abschließend):
- offene Gelegenheit zur Stellungnahme
- Aufforderung, Ergebnis/Rechenweg/Zusammenhänge spontan zu erläutern
- begleitendes Systemverständnis abfragen
Das bloße „Nicht-erwischt-worden-sein“ trägt nicht zur Entlastung bei. Gelingt die Darlegung eines atypischen bzw. abweichenden Geschehens nicht, gilt der Täuschungsversuch im Wege des ersten Anscheins als bewiesen.
In der Rechtsfolge kommt der Lehrkraft bei der Wahl der Rechtsfolge Ermessen zu. Es kommt also nicht automatisch zur Notenvergabe „ungenügend“!
Werden jedoch weitere Umstände wie Alter und Reife im Ermessen berücksichtigt, kann auch die Note „ungenügend“ eine verhältnismäßige Maßnahme als Reaktion auf die unzulässige Verwendung von KI sein.